ᐅ Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2025)

Inhaltsverzeichnis

  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit - Allgemeines
  • Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit
  • Abgrenzung zum Nießbrauch
  • Beispiele - beschränkte persönliche Dienstbarkeit
  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeit - FAQ
  • Was ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit?
  • Wie entsteht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit?
  • Welche Rechte hat der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?
  • Welche Pflichten hat der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?
  • Wie lange gilt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit?
  • Kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit übertragen werden?
  • Welche Auswirkungen hat eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf den Eigentümer der Sache?
  • Kann der Eigentümer einer Sache eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einseitig einräumen?
  • Was ist der Unterschied zwischen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und einem Nießbrauch?

ᐅ Beschränkte persönliche Dienstbarkeit: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (1)
Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (© marog-pixcells-Fotolia.com)

Die "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" ist ein Begriff aus dem deutschen Sachenrecht und räumt demjenigen, der die "Dienstbarkeit" inne hat, ein beschränktes Recht an einem Haus oder an einem Grundstück ein, wie z.B. ein lebenslanges Wohnrecht. Diese Dienstbarkeit ist auf eine bestimmte Person beschränkt und nicht auf eine andere Person übertragbar (§ 1092 Abs. 1 BGB).

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit - Allgemeines

Bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gem. den §§ 1090 - 1093 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] handelt es sich um einen terminus technicus aus dem deutschen Sachenrecht, genauer gesagt aus dem Immobiliarsachenrecht. Nach der Legaldefinition (das heißt die Definition erfolgt in gesetzlicher Form) in § 1090 Absatz 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) bilden kann.

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsteht wie jede andere Belastung eines Grundstücks durch Einigung von Eigentümer und Berechtigtem und Eintragung im Grundbuch (vgl. §§ 873, 925 BGB). Ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wirksam entstanden, so ist der Berechtigte in seinen Befugnissen wie ein Eigentümer gegen etwaige Störungen geschützt.

Aufgrund der Verweisung auf die Grunddienstbarkeit ist es nicht verwunderlich, weshalb gem. § 1090 Absatz 2 BGB die §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029 BGB über die Grunddienstbarkeit entsprechende Anwendung finden.

Abgrenzung zur Grunddienstbarkeit

Daher ist zunächst eine Unterscheidung zwischen beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Grunddienstbarkeit vorzunehmen:
Nach der Legaldefinition in § 1018 BGB wird bei einer Grunddienstbarkeit ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.

Die Unterscheidung liegt also darin, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit einer bestimmten Person zusteht und gerade nicht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks.

Abgrenzung zum Nießbrauch

Ferner ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit vom Nießbrauch zu unterscheiden. Nach der Legaldefinition in § 1030 Absatz 1 BGB wird bei einem Nießbrauch eine (bewegliche oder unbewegliche) Sache in der Weise belastet, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen.

Die Unterscheidung liegt hier also darin, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit eine Beschränkung der Grundstücksnutzung auf einzelne Aspekte umfasst (deshalb auch der Name beschränkte persönliche Dienstbarkeit), während der Nießbrauch eine Beschränkung einer Sache auf die Nutzungsziehung zum Inhalt hat. Dennoch haben die beschränkte persönliche Dienstbarkeit und der Nießbrauch eine Gemeinsamkeit, nämlich dass beide unveräußerlich und unvererblich sind.

Beispiele - beschränkte persönliche Dienstbarkeit

  • der Berechtigte darf das belastete Grundstück in nur einzelnen Beziehungen selbst nutzen:
    • Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB
    • Wegerecht
  • der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf einzelne Handlungen nicht selbst vornehmen:
    • Beschränkung der Bebaubarkeit nach Art und Ausmaß
  • dem Eigentümer des belasteten Grundstücks stehen einzelne Abwehrrechte nicht zu:
    • Duldung übermäßiger Immissionen

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit - FAQ

Was ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Gemäß § 1090 Abs. 1 BGB berechtigt sie den Inhaber, bestimmte Rechte an einer fremden Sache auszuüben. Die Dienstbarkeit kann beispielsweise die Befugnis beinhalten, ein

  • Grundstück zu betreten,
  • Rohre oder Kabel durch ein Grundstück zu verlegen oder
  • ein Gebäude zu nutzen.

Wie entsteht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann durch Vertrag begründet werden. Gemäß § 1090 Abs. 2 BGB bedarf es zur Begründung eines Vertrags. Der Vertrag muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden, um rechtsgültig zu sein. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten, der die Kosten trägt.

Welche Rechte hat der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?

Der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat das Recht, die ihm zugestandenen Nutzungen an der fremden Sache auszuüben. Das bedeutet, dass er das Grundstück betreten, Rohre oder Kabel durch das Grundstück verlegen oder das Gebäude nutzen darf, je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde.

Welche Pflichten hat der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit?

Der Inhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ist verpflichtet, die Nutzungen an der fremden Sache im Rahmen des Vertrags auszuüben und die Sache nicht übermäßig zu beanspruchen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass durch die Ausübung der Dienstbarkeit kein Schaden entsteht.

Wie lange gilt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit?

Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden. Gemäß § 1092 Abs. 1 BGB erlischt die Dienstbarkeit, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist oder wenn der Zweck, für den sie begründet wurde, erreicht ist. Sie kann auch durch Verzicht oder Aufhebungsvertrag erlöschen. Außerdem erlischt die Dienstbarkeit mit der Eintragung der Löschungsbewilligung des Dienstbarkeitsberechtigten im Grundbuch gemäß § 1092 Abs. 2 BGB.

Kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit übertragen werden?

Ja, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann übertragen werden. Der Dienstbarkeitsberechtigte kann das Nutzungsrecht an eine andere Person übertragen, indem er einen Vertrag mit dem neuen Nutzer abschließt. Dabei ist es wichtig, dass der Vertrag notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen wird, um wirksam zu sein. Die Übertragung der Dienstbarkeit wird im Grundbuch vermerkt, und der neue Nutzer wird als Dienstbarkeitsinhaber eingetragen.

Welche Auswirkungen hat eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf den Eigentümer der Sache?

Die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hat Auswirkungen auf den Eigentümer der Sache, an der die Dienstbarkeit begründet wird. Der Eigentümer behält zwar das Eigentum an der Sache, muss aber gewisse Nutzungen an den Dienstbarkeitsberechtigten dulden. Die Dienstbarkeit beeinträchtigt daher das Eigentum des Eigentümers, indem er in der Nutzung seiner Sache beschränkt wird.

Kann der Eigentümer einer Sache eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit einseitig einräumen?

Nein, der Eigentümer einer Sache kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nicht einseitig einräumen. Die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bedarf immer der Zustimmung des Eigentümers, da sie in sein Eigentum eingreift. Eine einseitige Einräumung durch den Eigentümer ist daher nicht möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und einem Nießbrauch?

Ein Nießbrauch und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sind beide dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass beim Nießbrauch der Nutzer die volle Verfügungsgewalt über die Sache hat, während der Eigentümer während der Nießbrauchsdauer in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt ist. Bei einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit hingegen hat der Nutzer nur das Recht, bestimmte Nutzungen an der Sache vorzunehmen, während der Eigentümer seine Verfügungsbefugnis behält.

JuraForum-Essentials: Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache, das durch Vertrag oder Rechtsgeschäft begründet werden kann. Der Inhaber hat das Recht, bestimmte Nutzungen an der Sache vorzunehmen, während der Eigentümer in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt wird. Die Dienstbarkeit kann übertragen und für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden. Sie erlischt, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist oder der Zweck erreicht ist, durch Verzicht oder Aufhebungsvertrag oder durch Löschung im Grundbuch. Eine einseitige Einräumung durch den Eigentümer ist nicht möglich.
Der Unterschied zum Nießbrauch liegt darin,dass beim Nießbrauch der Nutzer die volle Verfügungsgewalt über die Sache hat, während der Eigentümer während der Nießbrauchsdauer in seiner Verfügungsbefugnis eingeschränkt ist. Bei der Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sollten alle Beteiligten sich sorgfältig über die Bedingungen und Pflichten im Vertrag im Klaren sein, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der bei der Vertragsgestaltung und Eintragung im Grundbuch berät.


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Name: Prof. Nancy Dach

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